Waffenrecht:Aufbewahrung des Schlüssels für Waffenschränke
Das OVG Münster hat in einem Urteil vom August 2023 entschieden, dass der Schlüssel für den Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden muss, das den Sicherheitsanforderungen für die Aufbewahrung von Waffen entspricht. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mittlerweile über seine Kreispolizeibehörden die Legalwaffenbesitzer im Land darüber informiert, welche Maßstäbe bei künftigen Aufbewahrungskontrollen in Nordrhein-Westfalen aufgrund dieses Urteils angelegt werden.
Fast zeitgleich mit den Rundschreiben der Kreispolizeibehörden in NRW hat auch das CDU-geführte Innenministerium des Landes Baden-Württemberg das Urteil zum 'Tresor-Schlüssel' aufgegriffen und den Waffenbehörden Handlungsanweisungen im Rahmen zukünftiger Aufbewahrungskontrollen vorgegeben.
In den Schreiben der Genehmigungsbehörden heißt es unter anderem:
„Vor dem Hintergrund, dass der Schlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen ist, ist die Aufbewahrung des Schlüssels auch im Rahmen von durchzuführenden Aufbewahrungskontrollen zu kontrollieren. Der Waffenbesitzer hat darzulegen, wie und wo er den Schlüssel verwahrt, wenn er diesen nicht bei sich führt.“
Das Sicherheitsbehältnis für den Schlüssel sollte in jedem Fall weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen zumindest erschweren, aufweisen. D.h. der Schlüssel sollte z.B. in einem Tresor, welcher durch ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss gesichert ist, oder in einem vergleichbar gesicherten Behältnis aufbewahrt werden. Der Tresor sollte auch eine gewisse Massivität aufweisen und nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank aufbewahrt werden.
In der Zusammenschau der obigen Hinweise ergibt sich für Waffenbesitzer also mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderung, dass sich das Aufbewahrungsbehältnis des Schlüssels nicht im gleichen Raum befinden sollte, in dem auch der Waffenschrank steht.
Eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung durch das Gesetz ist unseres Erachtens nur insoweit gegeben, als der Legalwaffenbesitzer den Kontrollberechtigten nur den Zutritt zu den Räumen der Aufbewahrung von Waffen und Munition gestatten muss. Alle weiteren Wohnräume, einschließlich des Raums, in dem der Schlüssel idealerweise aufbewahrt werden sollte, dürfen nur betreten werden, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Bei einer verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle sind solche Gefahren jedoch nicht gegeben.
„Bankschließfach“
Desweiteren wurde dargelegt, dass ein Bankschließfach in der Regel nicht die Anforderungen des Widerstandsgrades 0 oder 1 erfüllt und daher zur sicheren Aufbewahrung des Schlüssels zu einem Waffenschrank nicht geeignet ist“. Ungeklärt ist auch der Umgang der Genehmigungsbehörde mit den Schränken der Zertifizierungsklassen A und B, da diese noch Bestandsschutz genießen.
Wichtiger Hinweis hierzu: Schränke, die im Rahmen dieses Urteils neu angeschafft werden, müssen dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen. Diese Regelung gilt auch für Waffenbesitzer, die ihre Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A oder B aufbewahren dürfen. Dies dürfen sie auch weiterhin; lediglich der neue Schrank für den Schlüssel muss dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen.“
Thüringen zeigt, dass es auch anders geht!
Während die Innenministerien bzw. Behörden in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg mit bedenklichen Auslegungen des „Tresorschlüssel-Urteils“ für Unverständnis und Widerspruch sorgen, zeigt das Land Thüringen, dass man das Thema auch juristisch einwandfrei sowie mit Vernunft und Augenmaß behandeln kann.
In einer Stellungnahme erklärt die Pressestelle des Thüringer Landesverwaltungsamtes, wie die dortigen Behörden bei Aufbewahrungskontrollen von Waffen und Munition künftig verfahren werden:
„Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster (Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20) beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden. Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst. Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein. Das bloße Verstecken eines Schlüssels, wie in der Entscheidung des Sächsischen OVG vom 18. Dezember 2024, 6 B 61/23 - 6 L 39/23 beschrieben, wird auf jeden Fall als nicht ausreichend erachtet und ist entsprechend zu ahnden.“
Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg konstatieren die Verantwortlichen im Freistaat also völlig korrekt, dass die Verwahrung des Tresorschlüssels in keinem Gesetz oder einer dazugehörigen Verordnung oder Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Ebenso weisen Sie juristisch korrekt darauf hin, dass bei einer Aufbewahrungskontrolle von Waffen und Munition nach § 36 Abs. 3 die Aufbewahrung des Schlüssels eben genau nicht unter diese Kontrollbefugnis fällt.
Wir begrüßen ausdrücklich diese mit Sachverstand und Augenmaß getroffene Entscheidung!
Während Bundesinnenministerin Nancy Faser eine Verschärfung des Waffenrechts als Maßnahme zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit vorschlägt, zeigt eine auf dem Youtube-Kanal von ZDF Frontal veröffentlichte Reportage eindrucksvoll, dass das eigentliche Problem bei illegalen Waffen, ihrem Handel und den damit begangenen Verbrechen liegt.
Hier der Link: https://youtu.be/Q7PuBLBQ7Bc?si=hvyzJHQYbPTflQRn
Das Forum Waffenrecht (FWR) berichtet auf Ihrer Website im News-Bereich laufend zu dem Thema "Aufbewahrung von Tresorschlüsseln".
Der BHDS, als Vorstandsmitglied des FWR, ist an den Veröffentlichungen beteiligt.
hier der entsprechende Link: https://www.fwr.de/news/?no_cache=1
Der BHDS, in Zusammenarbeit mit dem Forum Waffenrecht und den Schützenverbänden NRW ist bestrebt, Kontakt zum Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen, damit von dort aus veranlasst wird, die im Umlauf befindlichen Schreiben der Kreispolizeibehörden zurückzunehmen.